Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
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Geltungsbereich
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Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der USE gGmbH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Catering, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der USE gGmbH.
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Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der USE gGmbH, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
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Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
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Der Vertrag kommt durch Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung durch den Veranstalter an die USE gGmbH zustande. Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend.
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Ist der Kunde/Besteller nicht selbst der Veranstalter oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
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Die Haftung der USE gGmbH ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die USE gGmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
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Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
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Die USE gGmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
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Der Veranstalter/Besteller ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der USE gGmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
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Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der USE gGmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
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Rechnungen der USE gGmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. USE gGmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die USE gGmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der USE gGmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
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Die USE gGmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
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Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der USE gGmbH aufrechnen oder mindern.
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Rücktritt durch die USE gGmbH
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Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die USE gGmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Ferner ist die USE gGmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund zurückzutreten, beispielsweise falls:
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höhere Gewalt oder andere nicht von der USE gGmbH zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
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Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden;
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die USE gGmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der USE gGmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der USE gGmbH zuzurechnen ist.
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Die USE gGmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen.
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Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch die USE gGmbH.
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Rücktritt des Veranstalters/Stornierung
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Erfolgt ein Vertragsrücktritt von Seiten des Veranstalters so ist die USE gGmbH berechtigt folgende Stornokosten zu berechnen:
ab 30. Tag vor der Veranstaltung 40 % des vereinbarten Preises ab 20. Tag vor der Veranstaltung 75 % des vereinbarten Preises ab 10. Tag vor der Veranstaltung 90 % des vereinbarten Preises
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Tritt der Kunde erst am Tag der Veranstaltung zurück oder erscheint er zu der Veranstaltung nicht, betragen die Rücktrittskosten 100 % des vereinbarten Preises zuzüglich 35% des zu erwartenden zusätzlichen Umsatzes.
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Für gebuchte zusätzliche Leistungen gelten die Regelungen in IV. 1 und 2.
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Für den Veranstalter gebuchte externe Leistungen werden mit den direkten der USE berechneten Kosten weiterberechnet.
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Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren und der USE gGmbH dem eines höheren Schadens vorbehalten.
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Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
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Der Veranstalter ist verpflichtet bis spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin die genaue Teilnehmerzahl der USE gGmbH mitzuteilen. Diese Angabe ist dann Vertragsbestandteil und gilt als Grundlage für die Endabrechnung. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
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Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl laut Auftragsbestätigung (im Falle einer "Ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) ist die USE berechtigt, die vereinbarten Preise im angemessenen Rahmen nach oben anzupassen. Ferner ist die USE in einem derartigen Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten gegen andere, geeignete Räumlichkeiten auszutauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
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Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke.
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Lärmschutz
Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass er, seine Gäste und von Ihm beauftragte Fremddienstleister darauf achten, nach 22:00 Uhr nicht die anliegenden Bewohner mit Lärm zu belästigen bzw. die gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen einzuhalten.
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Technische Einrichtungen und Anschlüsse
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Soweit die USE gGmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die USE gGmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
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Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der USE gGmbHs bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der USE gGmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die USE gGmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die USE gGmbH pauschal erfassen und berechnen.
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Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte, auch persönliche Gegenstände des Veranstalters befinden sich auf dessen Gefahr in den Räumen der USE gGmbH. Die USE gGmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
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Hinweis nach § 36 i.V.m. § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in 77694 Kehl.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
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Schlussbestimmungen
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Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
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Erfüllungs- und Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
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Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften
Berlin Grünau, 01.08.2019